Satzung

Der Wassersportfreunde Budenheim e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die Verwendung verschiedener Geschlechtsformen verzichtet. Wenn im Text die männliche Sprachform verwendet wird, sind selbstverständlich auch alle anderen Geschlechtsformen gemeint.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wassersportfreunde Budenheim e. V.“ und hat seinen Sitz in Budenheim. Die Geschäftsadresse wird vom Vorstand festgelegt.
Er wurde am 24. Juni 1972 in Budenheim gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer VR1418 eingetragen.

§2 Aufgaben und Zweck des Vereins

a)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

b)  Der Verein hat den Zweck, in erster Linie und vorwiegend den Bootssport sowie geeignete Ergänzungssportarten zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder zu betreiben. Weiterhin ist es das Ziel, die Mitglieder zu sportlichem Geist und zur Kameradschaft anzuhalten und insbesondere auch jugendfördernd zu wirken.

c)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f)  Niemand wird aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt.

g)  Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Stand November 2023

§4 Mitgliedschaft

a)  Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Der Verein führt als Mitglieder:

  • Aktive Mitglieder
  • Aktive Familienmitglieder (Ehepartner, Lebenspartner und Kinder)
  • Inaktive Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Mitglieder auf Probe
  • Jugendmitglieder, Auszubildende und Studierende bis 25 Jahre
  • Ehrenmitglieder

Ehrenvorsitzende

Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das aktive Mitglied hat Teilnahmerecht und zwei Stimmen in der Mitgliederversammlung.

Aktive Familienmitglieder können Ehepartner, Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft und deren Kinder bis zum 18. Lebensjahr, oder bis Ende der Ausbildung /Studiums (maximal jedoch bis zum 25. Lebensjahr) der aktiven Mitglieder werden. Dabei haben Familienmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Teilnahmerecht und Stimme in der Mitgliederversammlung. Beim Wechsel zur aktiven Mitgliedschaft fällt die hälftige Aufnahmegebühr an.

Inaktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es hat Teilnahmerecht und Stimme in der Mitgliederversammlung.

Fördermitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es hat keinen Sitz Teilnahmerecht und keine Stimme in der Mitgliederversammlung und muss keine Arbeitsstunden leisten.

Mitglieder auf Probe sind Personen, die einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft gestellt haben. Die Probezeit beträgt mindestens 2 Jahre, richtet sich nach Verfügbarkeit eines Liegeplatzes und kann vom Vorstand verlängert werden. Über die Aufnahme wird nach Ablauf der Probezeit gemäß §4 b entschieden. Die Mitglieder auf Probe haben Teilnahmerecht aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jugendmitglieder, Auszubildende und Studierende, sofern sie nicht Familienmitglieder sind, bis maximal 25 Jahre, zahlen keine Aufnahmegebühr, aber den Jahresbeitrag gemäß Gebührenordnung. Sie haben Stimmrecht gemäß § 8 d. ab dem 16. Lebensjahr.

Ehrenmitglieder kann der Vorstand i. d. R. in der Jahreshauptversammlung vorschlagen. Für ihre Ernennung genügt die einfache Mehrheit. Voraussetzung hierzu ist, dass sie sich um den Verein und den Wassersport besonders verdient gemacht haben. Sie besitzen die vollen Rechte eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch von Beiträgen und Arbeitsstunden befreit.

Ehrenvorsitzende kann der Vorstand i. d. R. in der Jahreshauptversammlung vorschlagen. Für ihre Ernennung genügt die einfache Mehrheit.
Sie besitzen die vollen Rechte eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch von Beiträgen und Arbeitsstunden befreit.

b)  Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand unter Angabe von zwei voneinander unabhängigen Fürsprechern, die den Antrag mitunterschrieben haben und Mitglied des Vereins sein müssen, zu erfolgen. Über die finale Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit. Die Mitgliedschaft erfolgt mit dem Monat, in dem die Aufnahme erfolgt ist.

c)  Antragsteller, die schon Mitglied in einem Bootsverein, Club o. ä. sind und in einem anderen Hafen einen Liegeplatz haben, können nicht als aktives Mitglied aufgenommen werden.

d)  Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an.

e)  Sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu zahlen. Gleiches gilt für Aufnahmegebühren oder sonstige Leistungen, wie z.B. Ersatzleistungen für nicht geleisteten Arbeitseinsatz, Beiträge, etc. Diese werden in der Mitgliederversammlung von Fall zu Fall neu festgesetzt. Beiträge und Pachtumlagen sind mit Beginn des ersten Monats des laufenden Geschäftsjahres fällig, bei Neueintritt mit dem Aufnahmemonat, bei sonstigen Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach dem jeweiligen Termin. Sonderzahlungen oder Zusatzbeiträge könne abweichend geregelt werden.

f)  Der Verein erhebt die Forderungen an seine Mitglieder per Banklastschriftverfahren. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften ist für alle Mitglieder obligatorisch. Eine Mitgliedschaft ohne Teilnahme am Banklastschriftverfahren ist nicht möglich.

g)  Auflagen, die sich aus der Benutzung des gepachteten Geländes und der Wasserfläche ergeben, sind vom Mitglied und seinen Familienangehörigen zu beachten.

h)  Bei Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes durch Alter, Krankheit oder Tod kann ein Familienmitglied (Ehepartner, Kinder und Enkelkinder oder deren Ehepartner sowie Partner in eheähnlicher Beziehung) eine Übernahmeabsicht innerhalb von 90 Tagen dem Vorstand schriftlich erklären. Eine etwaige Probezeit legt der Vorstand fest. Über die Übernahme der aktiven Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit. Eine Aufnahmegebühr wird in diesem Falle nicht erhoben.

i)  Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft können außer den in §4, Abs. h, geregelten Fällen nicht an Dritte übertragen werden.

§5 Pflichten der Mitglieder

a)  Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze und schifffahrtspolizeilichen Verordnungen.

b)  Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer sportlichen, fairen und die Belange von Umwelt- und Naturschutz achtenden Fahrweise sowie zur Pflege des Brauchtums der Seemannschaft.

c)  Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet, die Einrichtung des Vereins zu erhalten und zu pflegen, sowie sich jederzeit so zu verhalten, wie es der Förderung des Vereins entspricht. Dies beinhaltet auch die Einhaltung der bestehenden Hafen- und Vereinsordnung und die gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d)  Jedes Mitglied hat für die notwendige Aufsicht und Pflege seines Eigentums und seines Liegeplatz Sorge zu tragen. Dabei sind auch der ordnungsgemäße Zustand der genutzten Pritsche und Ankergelege regelmäßig, jedoch spätestens alle 5 Jahre zu kontrollieren und in Ordnung zu halten.

e)  Das aktive Mitglied hat den Unterwasserbereich seines Bootes spätestens alle 5 Jahre zu kontrollieren und in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

f)  Das aktive Mitglied hat gegenüber dem Vorstand jährlich das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für sein Boot schriftlich nachzuweisen.

§6 Verlust der Mitgliedschaft

a)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

b)  Durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes kann ein Mitglied bei gravierendem Verstoß gegen Pflichten oder Vereinszweck (z. B. §5) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung ein schriftlicher begründeter Widerspruch bei einem Vorstandsmitglied möglich. Der Vorstand prüft den Widerspruch und seine Entscheidung unter Abwägung der Widerspruchsbegründung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs, gegebenenfalls hebt er seinen Beschluss auf. Wird dem Widerspruch nicht in obiger Frist abgeholfen, der Ausschlussbeschluss also nicht aufgehoben, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist über die Hintergründe und Inhalte des Ausschlusses und des Widerspruchs des Betroffenen zu informieren. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschlussbeschluss mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der (ungenutzten) Widerspruchsfrist, im Falle des Widerspruchs bei Bestätigung des Ausschlusses durch die

Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit Rechtskraft des Ausschlusses alle Rechte an dem Verein und dessen Vermögen.

c) Bei Kündigung der Mitgliedschaft ist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu wahren. Sie hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

d)  Kann oder will ein Mitglied den Mehrheitsbeschluss eines Vereinsorganes nicht mittragen, so kann es die sofortige außerordentliche Kündigung erklären. Diese Kündigung mußss spätestens 7 Tage nach Kenntnisnahme des Mehrheitsbeschlusses des Vereinsorgans dem Vorstand schriftlich zugehen. Danach ist sie ungültig und das Mitglied muss die Beschlüsse mittragen.

e)  Bei einem Ausscheiden verfällt der Jahresmitgliedsbeitrag zu Gunsten des Vereins.

f)  Kommt ein Mitglied seiner Beitragszahlung ein Jahr nicht nach, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds aussprechen (§6 Abs. b). In besonderen Fällen kann nach vorherigem schriftlichem Antrag und Darlegung der Gründe durch den Vorstand einer befristeten Stundung des Beitrags zugestimmt werden. Gleichermaßen kann nach Prüfung der Gründe durch Beschluss des Vorstandes die Aufnahmegebühr ermäßigt oder erlassen werden.

g)  Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen nicht entrichteter Beiträge entbindet das Mitglied nicht von der Begleichung der noch ausstehenden Beitragsschuld.

§7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a)  Mitgliederversammlung

b)  Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

a)  Ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des neuen Jahres statt. In ihr legt der Vorstand Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ab.

b)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung hat innerhalb einer 2-Wochenfrist nach Beschluss zu erfolgen. Zweck und Gründe sind schriftlich anzugeben.

c)  Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 12 bleibt hiervon unberührt.

d)  Die Einladungen zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern spätestens 21 Tage vorher -unter Angabe der Tagesordnungspunkte- zu übermitteln.

e)  Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied vorliegen. Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung nur gestellt werden, wenn der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Antragschlusses noch nicht bekannt war und sie die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder finden zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Sachverhalt schriftlich dargelegt wird.

f)  Der Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Versammlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie können jederzeit durch die Mitglieder eingesehen werden.

g)  Beschlussfassungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag auch durch geheime Stimmabgabe.

h)  Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

i)  Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mehr als 50% aller abgegebenen Stimmen innerhalb einer gesetzten Frist den Beschluss genehmigen.

§9 Arbeitseinsätze

a)  Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr, mit Ausnahme der Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden, muss Arbeitsstunden für den Verein leisten. Die Anzahl der zu leistenden Stunden wird im Bedarfsfall in der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.

b)  Die zu zahlende Ausgleichsabgabe wird im Bedarfsfall durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung neu festgelegt. Die Ausgleichsabgabe kann, nach Absprache mit dem Vorstand, auch durch Übereignung von Sachwerten an den Verein erfolgen. Auch die Höhe der Ausgleichsabgabe wird in der Gebührenordnung veröffentlicht.

c)  Die über die jährlichen Sollstunden hinaus geleistete Arbeitszeit wird den betreffenden Mitgliedern gutgeschrieben und von Jahr zu Jahr vorgetragen.

d)  Eine Abgabe von Guthabenstunden ist nur unentgeltlich an Familienmitglieder und mit Zustimmung des Vorstandes möglich und muss im Arbeitsbuch beurkundet werden. Dies gilt nicht für Fälle, für die der § 4, Abs. h zutrifft.

e)  Gemeinschaftsarbeitseinsätze, die im Vereinsinteresse liegen, aber nur einem Mitglied oder einer Mitgliedsgruppe zugutekommen, werden nur denjenigen als Arbeitseinsatz angerechnet, die aus diesen Arbeiten keinen Nutzen ziehen.

§ 10 Der Vorstand

a)  Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. ein Vorsitzender
  2. ein stellvertretender Vorsitzender
  3. ein Kassierer
  4. ein Schriftführer
  5. zwei Beisitzer

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsverteilungsplan).

b)  Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins sowie sein Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer.

c)  Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben des ausgefallenen Mitgliedes betrauen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dann wird eine Ersatzwahl vorgenommen.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zur Wahl des Vorstands wird zunächst ein Versammlungsleiter aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Dieser leitet die Versammlung während der Vorstandswahl. Mit der Bestellung des neuen Vorstands endet diese Funktion. Die Wahl des Vorstands erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Wahl muss schriftlich erfolgen, wenn sich um eine Funktion mehrere Personen bewerben. Es können alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder und der Mitglieder auf Probe in den Vorstand gewählt werden. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

a)  Der Vorstand hat die Aufgabe, sich jederzeit für die Belange des Vereins einzusetzen, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu erhalten und zu steigern sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Vereinsführung zu achten. Er führt die laufenden Geschäfte und ist grundsätzlich an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

b)  Der Vorstand erstellt zum Beginn des Geschäftsjahres einen Investitionsplan, der den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung vorgestellt wird. Gibt es zu einzelnen Investitionen Widerspruch, muss über diese abgestimmt werden. Die Investition gilt bei einfacher Mehrheit als genehmigt. Ausgaben, die im Investitionsplan nicht genannt sind, können bis zu einer Höhe von max. 5.000 € (Euro) pro Einzelmaßnahme und Jahr getätigt werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes der Maßnahme mit mindestens 2/3 Mehrheit zustimmen.

c)  Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Fachausschüsse zu bilden, Fachverantwortliche einzusetzen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten.

§ 13 Beschlüsse, Ordnungen, Vorschriften

Der Vorstand regelt durch Beschlüsse, Ordnungen und Vorschriften die Struktur und die Ordnung des Vereins. Die Regelungen erfolgen in Schriftform und bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 des Vorstandes. Die Rechte der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan bleiben unberührt.

§ 14 Kassenprüfer

a)  Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die jährlich alternierend in der Jahreshauptversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt werden.

b)  Die Kassenprüfer haben vor jeder Jahreshauptversammlung die Buchführung des Vereins zu prüfen und darüber ihren Bericht vor der Mitgliederversammlung abzugeben.

c)  Den gewählten Kassenprüfern ist der Kassenbericht mit Belegen spätestens drei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung vorzulegen. Gleichzeitig erhalten die Kassenprüfer Kopien der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres.

d) Die Prüfung selbst bezweckt die Feststellung der ordnungsgemäßen Buchführung.

e)  Zweck und Höhe der Ausgaben verantwortet der Vorstand.

f)  Das Prüfergebnis muss der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden und im Kassenbuch durch die beiden Kassenprüfer bestätigt werden.

g)  Bei Beanstandungen ist ein die Mängel aufzeigendes Protokoll zu fertigen, der Versammlung zur Kenntnis zu bringen und vom Vorstand zu kommentieren.

§ 15 Die Abteilungen

a)  Für die im Verein betriebenen Sportarten bzw. Ergänzungssportarten können durch Vorstandsbeschluss eigenständige Abteilungen gegründet werden.

b)  Einer gegründeten Abteilung kann jedes Mitglied mit Ausnahme von Fördermitgliedern beitreten. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.

c)  Die Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geleitet.

d)  Die Abteilungsleitung wird von den Mitgliedern der Abteilung und den Vorstandsmitgliedern gewählt. Für Wahlen und Versammlungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

e)  Die Sach- und Finanzhoheit liegt jedoch immer beim Gesamtverein.

§ 16 Satzungsänderung oder Auflösung

a)  Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b)  Für eine Satzungsänderung und auch bei der Auflösung des Vereins bedarf es der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

c)  Für einen Beschluss zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

d)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), Werderstraße 2, 28199 Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 Haftung

a) Jedes Vereinsmitglied ist für das eigene Verhalten bei Teilnahme am Vereinsleben und Aufenthalt auf dem Vereinsgelände selbst verantwortlich und bei Fehlverhalten selbst haftbar. Die Anlagen des Vereins dürfen nur verwendet werden, wenn das jeweilige Mitglied sich über den sicheren Betrieb selbst überzeugt hat. Mängel oder Gefahrenquellen sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Für Gäste sind die jeweils einladenden Vereinsmitglieder verantwortlich und haften dem Verein gegenüber für etwaige von den Gästen verursachte Schäden.

b)  Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, welche Personen auf dem Vereinsgelände entstehen, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für das Nutzen / Anliegen der vereinseigenen Steg-/Pontonanlagen oder vom Verein evtl. gemieteter Bootshäuser, Stege oder Winterlager. In „Anliegerverträgen“ ist eine Haftung seitens des Vereins ausgeschlossen. Wird der Verein aufgrund Fehlverhaltens eines Mitglieds in Anspruch genommen und unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel zu einer Leistung verpflichtet, hat das Mitglied dies im Innenverhältnis auszugleichen.

c)  Die Haftung des Vorstands im Rahmen einer vorwerfbaren leichten Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Sollte der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied im Rahmen oder aufgrund seiner Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Verein den Vorstand oder das Vorstandsmitglied, mit Ausnahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freizustellen. Der Vorstand ist berechtigt, auf Kosten des Vereins für die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vermögens- Schadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu führen. Dabei sollen Risiken und Kosten kaufmännisch abgewogen werden. Gleiches gilt für Funktionen wie z. B. Hafenmeister oder Gleichgestellte.

d)  Ob und in welchem Umfang für die vereinseigenen Steg- / Pontonanlagen eine Versicherung gegen „Höhere Gewalt“ abgeschlossen wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.

e)  Die Boote der Mitglieder müssen haftpflichtversichert sein. Die bestehende Versicherung ist von jedem Mitglied mittels Kopie dem Vorstand nachzuweisen (vgl.§5).

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig werden vorhergehende Satzungen und evtl. Änderungen aufgehoben.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.