Hafen- und Vereinsordnung

der Wassersportfreunde Budenheim e.V.

Die Hafen- und Vereinsordnung (HVO) regelt das Verhalten auf den gepachteten Wasser- und Landflächen, sowie den vereinseigenen Liegenschaften.
Die HVO detailliert und aktualisiert die in der Satzung getroffenen zwingenden Vorgaben.

Durch die besondere Lage des Vereinsgeländes – umgeben von einem Naturschutzgebiet – ist bei allen Aktivitäten dem Umwelt- und Naturschutz zwingend Rechnung zu tragen.

Um den Anforderungen der Natura 2000 bezüglich der Wiederherstellungs- und Verbesserungsziele und Maßnahmen zu entsprechen verpflichten sich die Mitglieder der Wassersportfreunde Budenheim zur Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Der Altrheinarm Königsklinger/Eltviller Aue von km 510 bis 512,5 wird von den Mitgliedern der Wassersportfreunde Budenheim in der Zeit von 15.10. bis 31.03. in strikt eingeschränkter Form und nur nach Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied befahren. Der Vorstand dokumentiert diese angemeldeten Fahrten in einem Verzeichnis. Nach Möglichkeit ist jede Fahrt in der Zeit vom 15.10. bis 31.03. in diesem Altrheinarm zu vermeiden.

  • Die Mitglieder der Wassersportfreunde Budenheim verpflichten sich, im Altrheinarm Königsklinger-/Eltviller Aue mit den Booten, Nachen, Jetskis etc. eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/Std. einzuhalten, auch wenn dies gesetzlich nicht gefordert ist.
    Sog- und Wellenschlag ist zu vermeiden.

  • Die Mitglieder der Wassersportfreunde Budenheim halten im Altrheinarm von km 510 bis 512,5 einen Mindestabstand vom Ufer von 10 m ein. Sie unterlassen es, Brut- oder Schilfgebiete zu betreten oder zu befahren.

  • Die Mitglieder der Wassersportfreunde Budenheim nutzen ausschließlich öffentliche Wege und Pfade sowie die ausgewiesenen Parkplätze und Grünflächen. Ungenutztes Gelände wird von den Mitgliedern nicht betreten.

  • Die Wirtschaftswege im Bereich der Haderaue sind in angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Als Maximalgeschwindigkeit werden 20 km/Std. vorgegeben. Es ist zwingend zu vermeiden, dass auf oder an den Wegen befindliche Personen z.B. durch Staub oder Spritzwasser belästigt werden.

  • Die Mitglieder der Wassersportfreunde Budenheim weisen auch ihre Familien, Freunde und Besucher zur Einhaltung dieser Vorgaben im Sinne der Natura 2000 an

Das Befahren der Hafengewässer erfolgt auf eigenes Risiko. Im Hafenbereich ist Sog- und Wellenschlag zu vermeiden. Das Ankern im Hafenbereich ist verboten (die Anker verhaken sich mit den Ketten der Pritschengelege).

Da sich unser Vereinsgewässer innerhalb der Gewässer der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung befindet, lehnt sich unsere Hafenordnung an diese Verordnung an.

Sowie der/die Rudergänger/in als auch der/die Schiffsführer/in eines maschinengetriebenen Fahrzeuges muss mindestens das 16 Lebensjahr vollendet haben.
Für Maschinenfahrzeuge mit mehr als 3,68 kw (5 PS) Abgabeleistung muss der Führerschein Binnen vorhanden sein. Der/die Schiffsführer/in darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus anderem Grund beeinträchtigt sein. Die Höchstgrenze der Blutalkoholkonzentration liegt bei 0,5 Promille. Die Geschwindigkeit innerhalb des Vereingewässers muss so eingerichtet werden, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ausnahmen dieser Regelung sind nur zur direkten Abwendung von Gefahren und in Notfällen gestattet.

Bei Niedrigwasser ab ca. Pegel Mainz 2,00 m sollten Boote mit großem Tiefgang die Gewässer nicht mehr befahren. Für Schäden, die durch Auflaufen auf ein Pritschengelege entstehen, wird seitens des Vereins oder der Eigner der Gelege keine Haftung übernommen.

Alle Mitglieder der WSF sind angehalten, ihre Abfälle jeglicher Art mitzunehmen und an geeigneter und zugelassener Stelle außerhalb des Vereinsgeländes zu entsorgen. Dies gilt in gleicher Form bei Arbeiten am Wasserwerk. Auch bei Arbeiten am Wasserwerk müssen anfallender Abfall bzw. auch Materialreste ordnungsgemäß außerhalb unseres Geländes entsorgt werden.

Der Verein stellt nur für Gäste geeignete Abfallgefäße zur Verfügung. Auch die Gäste haben auf eine ordentliche Abfalltrennung zu achten.

Auf den Schwimmstegen dürfen keine Öl- und Farbbehälter gelagert werden. Auf den Schwimmstegen ist es verboten, ein offenes Feuer anzustecken. Allerdings ist das Grillen mit Holzkohle, Gas oder Elektro bei der Verwendung eines ordnungsgemäßen Grillgeräts erlaubt.
Aus Naturschutz- und optischen Gründen ist das Aufstellen von Pavillons nicht gestattet, alternativ können faltbare Sonnenschirme verwendet werden.

Für die Schwimmstege sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich, insbesondere was die Sicherheit und den Zustand der Gelege anbelangt. Der Pritschenbelag und auch die auf den Pritschen abgelegten Gegenstände müssen zu jeder Zeit ein gefahrloses Betreten der Pritschen z.B. bei Hochwasser ermöglichen.

Die Gelege müssen mindestens einmal im Jahr im oberen Bereich der Pritschenanbindung auf durchscheuern der Kettenglieder überprüft werden. Jeder Pritscheneigner trägt die Verantwortung für den ordentlichen Zustand seines Geleges.
An den Stegen dürfen nur kleinere Reparaturmaßnahmen ausgeführt werden. Schleifarbeiten sind innerhalb der Steganlage verboten.

Auf dem Gelände an der Haderaue ist es verboten, Boote abzuspritzen oder Reparaturarbeiten auszuführen.
Wird das Eigentum an einer Pritschenhälfte aufgegeben hat der Verein das Vorkaufsrecht für die Pritschenhälfte. Die Pritschenhälfte darf nicht zusammen mit dem Boot veräußert werden.

Eine Bootshaftpflichtversicherung ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch. Eine Kopie der Versicherungspolice ist dem Vorstand auszuhändigen. Dies erfolgt jeweils unaufgefordert im ersten Quartal eines Kalenderjahres. Veränderungen im Versicherungsschutz sind unaufgefordert anzuzeigen.

Mitglieder mit Liegeplatz ohne direkte Landverbindung haben Anspruch auf einen Nachenplatz am Schwimmsteg. In den Nachen oder Beibooten muss sichtbar eine Kennzeichnung mit der zugewiesenen Platznummer angebracht sein.

Die Außenseiten der Pritschen am West- und Oststeg dürfen nur kurzzeitig zum Be- und Entladen der Boote genutzt werden. Eine weitere Nutzung ist mit dem Hafenmeister oder Vorstand abzustimmen.

Der Hafenmeister wird vom Vorstand bestellt. Er übernimmt die Aufgaben einer Aufsichts- und Kontrollperson. Er ist weisungsbefugt im Sinne der Hafen- und Vereinsordnung. Gastlieger werden durch den Hafenmeister oder vertretungsweise durch den Vorstand oder von anwesenden Mitgliedern eingewiesen. Die Gebühren für Gastlieger werden jährlich durch den Vorstand neu festgelegt. Gastlieger bezahlen diese Gebühr auch dann, wenn sie beim Besuch eines Vereinsmitglieds auf Päckchen liegen. Bei Nichteinhaltung übernimmt das Vereinsmitglied die Zahlung der Gebühr.

Gastlieger erhalten gegen Zahlung einer Kaution von 50,00 € vom Hafenmeister einen Schlüssel.

Die Vereinsgelände und Liegenschaften sind stets sauber zu halten. Mit Vereinseigentum ist pfleglich umzugehen. Für Schäden, die durch Gewalt oder Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Verursacher. Mitglieder können unter Angabe der Gründe (Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit etc.) die Liegenschaften mieten. Die Genehmigung hierfür erteilt der Vorstand. Bei einer Nutzung von Vereinseinrichtungen ist die Abnahme von Getränken vom Verein zwingend und dient der Deckung laufender Kosten.

Arbeiten mit dem „Hercules“ oder mit dem „Komisch Ding“ dürfen nur von Personen, die mit der Maschinenanlage vertraut sind und auch definitiv vom Vorstand als Maschinenführer bestimmt wurden, ausgeführt werden. Eine Weitervermietung für vereinsfremde Arbeiten regelt die Gebührenordnung. Für die Benutzung des Traktors gelten die gleichen Regelungen. Auch der Traktor darf nur von speziell für die Nutzung vom Vorstand ernannte Personen betrieben werden.

Verbesserungs- oder Änderungsanträge der Mitglieder für die HVO sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Falls erforderlich wird der Vorstand weitere notwendigen Punkte in die HVO aufnehmen.

Die HVO wird mit der Zustellung an die Mitglieder wirksam. Gleichzeitig verlieren alle vorausgegangenen Versionen ihre Gültigkeit.

Budenheim, den 22.10.2018 gezeichnet Der Vorstand