Hafen- und Vereinsordnung

Die Hafen- und Vereinsordnung (HVO) regelt das Verhalten auf den gepachteten Wasser- und Landflächen, sowie den vereinseigenen Liegenschaften.

Die HVO detailliert und aktualisiert die in der Satzung obligatorischen Beschlusspunkte.

Durch die besondere Lage des Vereinsgeländes innerhalb eines Naturschutzgebietes, ist bei allen Aktivitäten dem Umwelt- und Naturschutz Rechnung zu tragen.

Das Befahren der Hafengewässer erfolgt auf eigenes Risiko. Im Hafenbereich ist Sog- und Wellenschlag zu vermeiden. Das Ankern im Hafenbereich ist verboten (die Anker verhaken sich mit den Ketten der Pritschengelege).

Fahrregeln und Fahrverhalten im Vereinsgewässer

In dieser Verordnung steht sinngemäß und für uns relevant:

Sowie der/die Rudergänger:in als auch der/die Schiffsführer:in eines Maschinen getriebenen Fahrzeugs muss mindestens das 16 Lebensjahr vollendet haben.

Für Maschinenfahrzeuge mit mehr als 3,68 Kw (5 PS) Abgabeleistung muss der Führerschein Binnen vorhanden sein. Der/die Schiffsführer:in darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus anderem Grund beeinträchtigt sein. Die Höchstgrenze der Blutalkoholkonzentration liegt bei 0,5 Promille. Die Geschwindigkeit innerhalb des Vereinsgewässers muss so eingerichtet werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ausnahmen dieser Regelung sind nur zur direkten Abwendung von Gefahren und in Notfällen gestattet.

Bei Niedrigwasser ab ca. Pegel Mainz 2,00 m sollten Boote mit großem Tiefgang die Gewässer nicht mehr befahren. Für Schäden, die durch Auflaufen auf ein Prischengelege entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Verein stellt keine Behältnisse für die Müllentsorgung. Müll und sonstige Abfälle sind vom Verursacher eigenverantwortlich und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Auf den Schwimmstegen dürfen keine Öl- und Farbbehälter gelagert werden. Aus Naturschutz- und optischen Gründen ist das Aufstellen von Pavillons nicht gestattet, alternativ können faltbare Sonnenschirme verwendet werden.

Für die Schwimmstege sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich, insbesondere was die Sicherheit und den Zustand der Gelege anbelangt. Die Gelege müssen mindestens einmal im Jahr im oberen Bereich der Pritschenanbindung auf Durchscheuern der Kettenglieder überprüft werden.

Eine Bootshaftpflichtversicherung ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch. Eine Kopie der Versicherungspolice ist dem Vorstand auszuhändigen.

Mitglieder mit Liegeplatz haben Anspruch auf einen Nachenplatz am Schwimmsteg. In den Nachen oder Beibooten muss sichtbar ein Schild mit der zugewiesenen Platznummer angebracht sein.

Die Außenseiten der Pritschen am West- und Oststeg dürfen nur kurzzeitig zum Be- und Entladen der Boote genutzt werden. Eine weitere Nutzung ist mit dem Hafenmeister oder Vorstand abzustimmen.

Der Hafenmeister wird vom Vorstand bestellt. Er übernimmt die Aufgaben einer Aufsichts- und Kontrollperson. Er ist weisungsbefugt im Sinne der Hafen- und Vereinsordnung.

Gastlieger werden durch den Hafenmeister oder vertretungsweise durch den Vorstand oder von anwesenden Mitgliedern eingewiesen. Die Gebühren für die Gastlieger werden jährlich durch den Vorstand neu festgelegt. Gastlieger erhalten gegen Zahlung einer Kaution von 25 € vom Hafenmeister einen Schlüssel.

Die Vereinsgelände und Liegenschaften sind stets sauber zu halten. Mit Vereinseigentum ist pfleglich umzugehen. Für Schäden, die durch Gewalt oder Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Verursacher.

Mitglieder können unter Angabe der Gründe (Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit etc.) die Liegenschaften mieten. Die Genehmigung hierfür erteilt der Vorstand. Die Nutzungsentgelte sind in der Gebührenordnung festgelegt.

Arbeiten mit dem Arbeitsboot ‘Hercules’ dürfen nur von Personen, die mit der Maschinenanlage vertraut sind, ausgeführt werden. Eine Weitervermietung für vereinsfremde Arbeiten regelt die Gebührenordnung.

Für die Nutzung des Traktors gelten die gleichen Regelungen.

Verbesserungs- und Änderungsanträge der Mitglieder für die HVO sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Wann erforderlich wird der Vorstand weitere Punkte in die HVO aufnehmen.

Die HVO wird mit der Zustellung an die Mitglieder wirksam.

Budenheim, den 12.01.2005

Der Vorstand